Denn es habe als solches nichts mit den Schiessübungen in der Türkei zu tun. Die inkriminierten Videos seien auf sozialen Medien veröffentlicht worden und selbst wenn weitere Bilder davon auf dem Mobiltelefon zu sehen wären, würde dies an der fehlenden Strafbarkeit und der (fehlenden) Zuständigkeit nichts ändern. Die Beschlagnahme erweise sich somit mangels strafbarer Handlungen durch K. als rechtswidrig, da das Mobiltelefon nicht in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gebracht werden könne und der Verdacht liege nahe, dass damit eine unzulässige „fishing expedition“ geplant gewesen sei (act. B 1, S. 4).