Türkische Gesetze seien eben so wenig verletzt worden. Auch in der Schweiz würden solche Schiessübungen höchstens einen Übertretungstatbestand erfüllen und nur dann wäre der Schweizer Jugendanwalt gemäss Art. 10 JStPO örtlich zuständig. So sei er es aber eben gerade nicht, weshalb jegliche Grundlage für die Beschlagnahme des Mobiltelefons wegfalle. Es entziehe sich jeder Einsicht, warum das Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei. Denn es habe als solches nichts mit den Schiessübungen in der Türkei zu tun.