Seite 6 Weiter bringt RA lic. iur. utr. M. vor (act. B 1, S. 3 f.), K. habe in der Einvernahme vom 21. Januar 2020 zugegeben, dass er auf dem Video zu sehen sei. Dieses sei aber nachweislich in der Türkei entstanden. Die im Video zu sehenden Schiessübungen würden daher keinen Straftatbestand nach Schweizer Recht darstellen, für dessen Verfolgung die Jugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden oder sonst eine Behörde in der Schweiz zuständig wäre. Türkische Gesetze seien eben so wenig verletzt worden.