2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend (act. B 1, S. 2), was ihm im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon vorgeworfen werde, bleibe völlig unklar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Mobiltelefon überhaupt beschlagnahmt worden sei. Die Beschlagnahme sei während einer mit unverhältnismässiger Härte durchgeführten Hausdurchsuchung am 21. Februar 2020 erfolgt (act. B 1, S. 2 f.). Bei dieser seien die Rechte des erst 17-jähri- gen Beschuldigten massiv verletzt worden.