siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 397 Abs. 1 StPO), weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid (= reformatorischer Entscheid) oder hebt den angefochtenen Entscheid auf (= kassatorischer Entscheid) und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO).