1.4 Die Frage der Legitimation von K. ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Mobiltelefons zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlagnahmebefehls.