1.3 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 1. Februar 2020 zugestellt (act. B 1, S. 2). Mit Erhebung der Beschwerde am 10. Februar 2020 wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich gewahrt.