Der heutige Beschluss des Obergerichts ergeht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020, auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Erwägungen 1. Formelles