d) Am 2. März 2020 wurde RA lic. iur. utr. M. die Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote gegeben (act. B 9). Diese ging am 16. März 2020 beim Obergericht ein (act. B 10). Seite 3 C. Beschluss des Obergerichts