a) Gegen den Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft vom 31. Januar 2020 (act. B 4) liess K. am 10. Februar 2020 durch seinen Verteidiger Beschwerde beim Obergericht erheben und den eingangs erwähnten Antrag stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde der Jugendanwaltschaft das Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme geben (act. B 5). c) Die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft ging am 28. Februar 2020 zusammen mit den Akten beim Obergericht ein (act B 7 und B 8/1-14).