f) Die Jugendanwaltschaft erliess am 31. Januar 2020 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO eine Beschlagnahmeverfügung betreffend das Mobiltelefon Apple iPhone X, Typ A1901, von K. (act. B 4). Als Begründung wird im Beschlagnahmebefehl angegeben, das sichergestellte Telefon werde voraussichtlich als Beweismittel gebraucht, ob dieses eingezogen werde, müsse noch geklärt werden. B. Prozessgeschichte