e) Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 teilte RA lic. iur. utr. M. der Jugendanwaltschaft mit, dass die Eltern von K. ihn mit der Verteidigung ihres Sohnes beauftragt hätten und verlangte Akteneinsicht (act. B 8/3.1). Am 5. Februar 2020 verlangte der Verteidiger die Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons und brachte vor, weder K. noch dessen Eltern hätten in die Durchsuchung des Gerätes eingewilligt (act. B 8/3.3).