{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2020-06-29", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_OG-02S-20-3_2020-06-29.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2020/OG-20200629-02S-20-3-20200904.pdf", "Checksum": "93fe3a357f5aa044466d2c9ca25a2f24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 02S-20-3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges 29.06.2020 OG 02S-20-3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular-Beschluss vom 29. Juni 2020  Mitwirkende  Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.  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M.\n\nBeschwerdegegnerin Jugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,\n\nvertreten durch: Jugendanwalt\n\nGegenstand Beschlagnahme\nBeschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft JUG\n19 244 vom 31.01.2020\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\nDie Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und das iPhone X sei dem Beschwerdeführer umgehend herauszugeben;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Jugendanwaltschaft:\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Am 3. Dezember 2019 erlangte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Kenntnis von einer „Story“ mit Videos und Fotos, welche ins soziale Netzwerk „Instagram“\ngestellt worden war. Das Video war in den Account von K., geb. 14. Juni 2002,\nhochgeladen worden. In einem der Videos war zu erkennen, wie eine männliche\nPerson im Wald eine Pistole abfeuert. In weiteren Videos und Fotos waren ebenfalls\nWaffen zu sehen (act. B 8/2.1.1.1, S. 2 und B 8/2.1.2.1.1).\n\nb) Aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts stellte die Kantonspolizei bei der\nJugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden am 13. Dezember 2019 Antrag auf\neinen Durchsuchungs-, Beschlagnahme- und Vorführungsbefehl (act. B 8/2.1.1.1, S.\n2 und B 8/2.1.3.1).\n\nc) Die Jugendanwaltschaft ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung am Wohnort\nvon K., an der X-strasse, V., an. Diese wurde am 21. Januar 2020 von ca. 06.00 bis\n08.00 Uhr durchgeführt. Bei der Hausdurchsuchung wurden keine Waffen gefunden\n(act. B 8/2.1.1.1, S. 3). Das Mobiltelefon, Apple iPhone X, welches K. bei sich trug,\nwurde sichergestellt und beschlagnahmt (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 31.\nJanuar 2020, act. B 4 und B 8/5.2). Dasselbe geschah mit drei Computern, welche\nebenfalls K. gehören. Die drei Computer wurden K. aufgrund einer Verfügung der\nJugendanwaltschaft am 8. Februar 2020 zurückgegeben (act. B 8/2.1.5.1).\n\nSeite 2\nd) Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde K. am 21. Januar 2020 durch die\nKantonspolizei einvernommen, wobei seine Mutter der Befragung ab Frage 97\nbeiwohnte (act. B 8/2.1.2.1).\n\ne) Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 teilte RA lic. iur. utr. M. der Jugendanwaltschaft\nmit, dass die Eltern von K. ihn mit der Verteidigung ihres Sohnes beauftragt hätten\nund verlangte Akteneinsicht (act. B 8/3.1). Am 5. Februar 2020 verlangte der\nVerteidiger die Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons und brachte vor, weder\nK. noch dessen Eltern hätten in die Durchsuchung des Gerätes eingewilligt (act. B\n8/3.3).\n\nf) Die Jugendanwaltschaft erliess am 31. Januar 2020 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit.\na und d StPO eine Beschlagnahmeverfügung betreffend das Mobiltelefon Apple\niPhone X, Typ A1901, von K. (act. B 4). Als Begründung wird im\nBeschlagnahmebefehl angegeben, das sichergestellte Telefon werde voraussichtlich als Beweismittel gebraucht, ob dieses eingezogen werde, müsse noch geklärt\nwerden.\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen den Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft vom 31. Januar 2020\n(act. B 4) liess K. am 10. Februar 2020 durch seinen Verteidiger Beschwerde beim\nObergericht erheben und den eingangs erwähnten Antrag stellen (act. B 1).\n\nb) Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde der Jugendanwaltschaft das Doppel der\nBeschwerdeschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen\nStellungnahme geben (act. B 5).\n\nc) Die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft ging am 28. Februar 2020 zusammen\nmit den Akten beim Obergericht ein (act B 7 und B 8/1-14).\n\nd) Am 2. März 2020 wurde RA lic. iur. utr. M. die Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer\nKostennote gegeben (act. B 9). Diese ging am 16. März 2020 beim Obergericht ein\n(act. B 10).\n\nSeite 3\nC. Beschluss des Obergerichts\n\nDer heutige Beschluss des Obergerichts ergeht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz\n(JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen:\nGerichte vom 17. März 2020, auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung\nvorschreibt.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n"}