Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular-Beschluss vom 29. Juni 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 20 3 Beschwerdeführer K. verteidigt durch: RA lic. iur. utr. M. Beschwerdegegnerin Jugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch: Jugendanwalt Gegenstand Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft JUG 19 244 vom 31.01.2020 Anträge a) des Beschwerdeführers: Die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und das iPhone X sei dem Beschwerde- führer umgehend herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Jugendanwaltschaft: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 3. Dezember 2019 erlangte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Kennt- nis von einer „Story“ mit Videos und Fotos, welche ins soziale Netzwerk „Instagram“ gestellt worden war. Das Video war in den Account von K., geb. 14. Juni 2002, hochgeladen worden. In einem der Videos war zu erkennen, wie eine männliche Person im Wald eine Pistole abfeuert. In weiteren Videos und Fotos waren ebenfalls Waffen zu sehen (act. B 8/2.1.1.1, S. 2 und B 8/2.1.2.1.1). b) Aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts stellte die Kantonspolizei bei der Jugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden am 13. Dezember 2019 Antrag auf einen Durchsuchungs-, Beschlagnahme- und Vorführungsbefehl (act. B 8/2.1.1.1, S. 2 und B 8/2.1.3.1). c) Die Jugendanwaltschaft ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung am Wohnort von K., an der X-strasse, V., an. Diese wurde am 21. Januar 2020 von ca. 06.00 bis 08.00 Uhr durchgeführt. Bei der Hausdurchsuchung wurden keine Waffen gefunden (act. B 8/2.1.1.1, S. 3). Das Mobiltelefon, Apple iPhone X, welches K. bei sich trug, wurde sichergestellt und beschlagnahmt (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 2020, act. B 4 und B 8/5.2). Dasselbe geschah mit drei Computern, welche ebenfalls K. gehören. Die drei Computer wurden K. aufgrund einer Verfügung der Jugendanwaltschaft am 8. Februar 2020 zurückgegeben (act. B 8/2.1.5.1). Seite 2 d) Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde K. am 21. Januar 2020 durch die Kantonspolizei einvernommen, wobei seine Mutter der Befragung ab Frage 97 beiwohnte (act. B 8/2.1.2.1). e) Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 teilte RA lic. iur. utr. M. der Jugendanwaltschaft mit, dass die Eltern von K. ihn mit der Verteidigung ihres Sohnes beauftragt hätten und verlangte Akteneinsicht (act. B 8/3.1). Am 5. Februar 2020 verlangte der Verteidiger die Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons und brachte vor, weder K. noch dessen Eltern hätten in die Durchsuchung des Gerätes eingewilligt (act. B 8/3.3). f) Die Jugendanwaltschaft erliess am 31. Januar 2020 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO eine Beschlagnahmeverfügung betreffend das Mobiltelefon Apple iPhone X, Typ A1901, von K. (act. B 4). Als Begründung wird im Beschlagnahmebefehl angegeben, das sichergestellte Telefon werde voraussicht- lich als Beweismittel gebraucht, ob dieses eingezogen werde, müsse noch geklärt werden. B. Prozessgeschichte a) Gegen den Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft vom 31. Januar 2020 (act. B 4) liess K. am 10. Februar 2020 durch seinen Verteidiger Beschwerde beim Obergericht erheben und den eingangs erwähnten Antrag stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde der Jugendanwaltschaft das Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme geben (act. B 5). c) Die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft ging am 28. Februar 2020 zusammen mit den Akten beim Obergericht ein (act B 7 und B 8/1-14). d) Am 2. März 2020 wurde RA lic. iur. utr. M. die Vernehmlassung der Jugend- anwaltschaft zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote gegeben (act. B 9). Diese ging am 16. März 2020 beim Obergericht ein (act. B 10). Seite 3 C. Beschluss des Obergerichts Der heutige Beschluss des Obergerichts ergeht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020, auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen sind im 5. Titel der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in den Artikeln 196 bis 298 StPO geregelt. Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln 263 bis 268 StPO die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Jugendanwaltschaft - und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts - handelt, ist im vorliegenden Fall das Obergericht zuständig. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2019/2020, Stand 31. März 2020, S. 79), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 39 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Beschlagnahmebefehl der Jugendstaats- anwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 263 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- Seite 4 rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 263 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist (Art. 246-248 StPO), schliesst das Gesetz die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich aus (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO). Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu durchlaufen. Gegen den Entsiegelungsentscheid kann dann Beschwerde ergriffen werden (BGE 144 IV 74 E. 2.3). 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 1. Februar 2020 zugestellt (act. B 1, S. 2). Mit Erhebung der Beschwerde am 10. Februar 2020 wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich gewahrt. 1.4 Die Frage der Legitimation von K. ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Mobiltelefons zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlagnahmebefehls. 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tat- sachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 397 Abs. 1 StPO), weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid (= reformatorischer Entscheid) oder hebt den angefochtenen Entscheid auf (= kassatorischer Entscheid) und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Seite 5 Entscheid in der Sache möglich ist (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Kassatorische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). In casu macht der Beschwerdeführer diverse Rechtsverletzungen geltend. 1.6 Auf die Beschwerde kann demzufolge eingetreten werden. 2. Materielles 2.1 Im Beschlagnahmebefehl wird ausgeführt (act. B 4), das sichergestellte Telefon werde voraussichtlich als Beweismittel gebraucht, ob dieses auch eingezogen werde, müsse noch geklärt werden. 2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend (act. B 1, S. 2), was ihm im Zusammen- hang mit dem Mobiltelefon vorgeworfen werde, bleibe völlig unklar. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb das Mobiltelefon überhaupt beschlagnahmt worden sei. Die Beschlagnahme sei während einer mit unverhältnismässiger Härte durchgeführten Hausdurchsuchung am 21. Februar 2020 erfolgt (act. B 1, S. 2 f.). Bei dieser seien die Rechte des erst 17-jähri- gen Beschuldigten massiv verletzt worden. Die Jugendanwaltschaft habe die Anordnung der Hausdurchsuchung mit einem Video, welches mutmasslich den Beschuldigten mit einer Pistole im Wald schiessend zeige, begründet. Das Video sei auf sozialen Medien geteilt worden. Der im Raume stehende Straftatbestand sei eine (nicht näher bezeich- nete) Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Ja- nuar 2020 sei dem Beschuldigten lediglich mitgeteilt worden, dass ein Vorverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen im Jahr 2019 in der Schweiz, eingeleitet worden sei. Aus der Befragung und dem Video ergebe sich eindeutig, dass die Schiessübungen (mit Platzpatronen) beim Grossvater in der Türkei stattgefunden hätten. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Jugendliche je im Besitz einer Waffe gewe- sen sei, dass er je eine Waffe in die Schweiz eingeführt oder hier erworben habe oder hier mit einer Faustfeuerwaffe geschossen haben könnte. Der Tatbestand sei somit schlicht nicht gegeben. Der Verdacht habe sich mit der Hausdurchsuchung nicht nur nicht erhär- tet, sondern völlig zerschlagen. Mangels konkretem Verdacht auf eine strafbare Handlung in der Schweiz, sei das Verfahren umgehend einzustellen; weitere Zwangsmassnahmen seien unzulässig und sichergestellte Gegenstände umgehend wieder auszuhändigen. Seite 6 Weiter bringt RA lic. iur. utr. M. vor (act. B 1, S. 3 f.), K. habe in der Einvernahme vom 21. Januar 2020 zugegeben, dass er auf dem Video zu sehen sei. Dieses sei aber nachweislich in der Türkei entstanden. Die im Video zu sehenden Schiessübungen würden daher keinen Straftatbestand nach Schweizer Recht darstellen, für dessen Verfolgung die Jugendanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden oder sonst eine Behörde in der Schweiz zuständig wäre. Türkische Gesetze seien eben so wenig verletzt worden. Auch in der Schweiz würden solche Schiessübungen höchstens einen Übertretungstat- bestand erfüllen und nur dann wäre der Schweizer Jugendanwalt gemäss Art. 10 JStPO örtlich zuständig. So sei er es aber eben gerade nicht, weshalb jegliche Grundlage für die Beschlagnahme des Mobiltelefons wegfalle. Es entziehe sich jeder Einsicht, warum das Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei. Denn es habe als solches nichts mit den Schiessübungen in der Türkei zu tun. Die inkriminierten Videos seien auf sozialen Medien veröffentlicht worden und selbst wenn weitere Bilder davon auf dem Mobiltelefon zu sehen wären, würde dies an der fehlenden Strafbarkeit und der (fehlenden) Zuständigkeit nichts ändern. Die Beschlagnahme erweise sich somit mangels strafbarer Handlungen durch K. als rechtswidrig, da das Mobiltelefon nicht in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gebracht werden könne und der Verdacht liege nahe, dass damit eine unzulässige „fishing expedition“ geplant gewesen sei (act. B 1, S. 4). 2.3 Gemäss der Jugendanwaltschaft hat die Kantonspolizei am 13. Dezember 2019 auf- grund von Meldungen, wonach der Beschuldigte sowie ein weiteres erwachsenes Famili- enmitglied auf sozialen Medien mehrfach mit Schusswaffen posiert hätten, einen Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl beantragt (act. B 7, S. 1). Anlässlich der Haus- durchsuchung vom 21. Januar 2020 habe die Polizei unter anderem das Mobiltelefon Apple iPhone X des Beschuldigten sichergestellt. Auf dem entsprechenden Formular habe K. sich unterschriftlich mit einer Auswertung des Geräts einverstanden erklärt und verschiedene Passwörter angegeben. Die Polizei ihrerseits habe zur Auswertung nähere Angaben gemacht. Aufgrund der erwähnten Einwilligung des Beschuldigten in die Auswertung seines Mobiltelefons sei das Gerät am selben Tag der Sicherstellung ausgewertet worden. Am 31. Januar 2020 sei die Beschlagnahme verfügt worden, am 5. Februar 2020 habe die Verteidigung die Siegelung des Gerätes verlangt. Am Zwangs- massnahmengericht laufe ein separates Verfahren um Entsiegelung. Gemäss der Vertei- digung bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Beschlagnahme bzw. sei diese auf- grund der ersten Aussagen des Beschuldigten nicht mehr gegeben (act. B 7, S. 2). Tat- sache sei indessen, dass der Beschuldigte nachweislich mit einer unerlaubten Feuerwaffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes in einem Waldstück geschossen habe. Aufgrund der Bilder sei bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft der hinrei- chende Tatverdacht entstanden, dass der Beschuldigte im Besitz einer unerlaubten Feu- Seite 7 erwaffe gewesen sei. Dies habe K. in der Einvernahme mehrfach bestätigt und angegeben, die Waffe in der Türkei benutzt zu haben. Der unberechtigte Besitz von Waf- fen stelle ein Vergehen dar. Wer in sozialen Netzwerken mit verbotenen Waffen posiere, könne nicht davon ausgehen, dass im Zweifelsfall primär von einem Delikt im Ausland ausgegangen und deshalb keine Untersuchung eingeleitet werde. Die Beschlagnahme des Mobiltelefons und die Auswertung der Daten würden vorliegend dazu beitragen, den Beschuldigten vom Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes in der Schweiz zu entlasten, wie allenfalls weitere Verstösse gegen das Waffengesetz nachzuweisen. Die Beschlag- nahme des Telefons stelle hier eine Vorsichtsmassnahme dar: Falls wider Erwarten die Einwilligung des 17 1/2 Jahre alten, urteilsfähigen Beschuldigten in die Auswertung seines Mobiltelefons als nichtig beurteilt werden müsste, hätte die Auswertung des Gerätes näm- lich über die Beschlagnahme und Entsiegelung zu erfolgen. Unverhältnismässige Zwangsmassnahmen seien hier nicht angewendet worden: Wer unerlaubt im Besitz von Feuerwaffen sei und auf sozialen Medien damit posiere, verstosse nicht gegen irgendein Gesetz, sondern begehe ein Vergehen, das andere Per- sonen in Angst und Schrecken versetzen könne; es gehe also nicht um ein Bagatelldelikt, wie die Verteidigung glauben machen wolle (act. B 7, S. 2). Auch bei einer genauen Ansicht der Fotographie sei nicht zu erkennen, wo sich der Waffenbesitzer bei der Schussabgabe befinde. Dieser Kenntnisstand sei bei der Sicherstellung und Beschlag- nahme von Beweismaterial ausschlaggebend. Zudem gebe das Verhalten des Beschul- digten Anlass, zu untersuchen, ob er in der Schweiz tatsächlich keine weiteren Verstösse gegen das Waffengesetz begangen habe. Dazu sei die Beschlagnahme und Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons unerlässlich und eine verhältnismässige Zwangsmass- nahme. Eine sogenannte Tatverbundenheit von Beweismittel und Tat sei nicht erforder- lich. Es habe somit ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden, welcher die Strafunter- suchung ausgelöst habe und es habe sich mitnichten um eine beweisausforschende Beschlagnahme gehandelt, wie die Verteidigung es darstelle. 2.4 Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a JStPO ist die Untersuchungsbehörde, d.h. hier die Jugend- anwaltschaft, zuständig zur Anordnung jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können. Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen (Art. 26 Abs. 2 JStPO). 2.5.1 Die Beschlagnahme ist jene Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden. Die Beschlagnahme ist zu unterscheiden von Durchsuchungen oder Seite 8 Untersuchungen nach Art. 241 ff. StPO, die nur vorbereitenden Charakter haben (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 vor Art. 263-286 StPO). Durchsuchungen und Untersuchungen dienen dazu, beschuldigte Personen, Beweismittel (vor allem Beweisgegenstände) oder delikts- bzw. einziehungsrelevante Vermögenswerte zu finden und für das Strafverfahren sicherzustel- len. Mit Durchsuchungen und Untersuchungen werden regelmässig weitere Zwangsmas- snahmen gegen Personen bzw. gegen Sachen oder Vermögenswerte wie eine Beschlag- nahme vorbereitet (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 vor Art. 241-259 StPO). Durchsuch- ungen und Untersuchungen sind bei Verbrechen und Vergehen, aber auch bei Übertre- tungen zulässig, bei Letzteren besonders eingeschränkt durch das Verhältnismässigkeits- prinzip (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 vor Art. 241-259 StPO). Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Befehl bezeichnet (Art. 241 Abs. 2 StPO): a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegen- stände oder Aufzeichnungen; b. den Zweck der Massnahme; c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 SPO). Der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Per- sonen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO). 2.5.2 Den Untersuchungsakten lässt sich entnehmen, dass RA lic. iur. utr. M. die Recht- mässigkeit der Einwilligung des Beschwerdeführers zur Auswertung des Mobiltelefons sowie der beschlagnahmten Computer rügt (act. B 8/3.3 und B 8/3.6). Die Jugendanwaltschaft geht davon aus, dass K. rechtsgültig in die Auswertung seines iPhone Apple X eingewilligt hat (act. B 7, S. 2 und B 8/3.5). 2.5.3 Am 13. Dezember 2019 ersuchte die Kriminalpolizei bei der Jugendanwaltschaft um Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls sowie eines Vorführungs- befehls betreffend K. (act. B 8/2.1.3.1). Diesem Ersuchen kam die Jugendanwaltschaft am 18. Dezember 2019 nach (act. B 8/2.1.3.2 und B 8/2.1.3.3). Seite 9 Aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 21. Januar 2020 geht her- vor, dass K. bzw. seine Mutter der Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände, konkret von zwei Notebooks, einem Apple iPad sowie dem Mobiltelefon Apple iPhone X zugestimmt haben (act. B 8/2.1.3.4, B 8/2.1.3.5 und B 8/2.1.3.6). Der Beschwerdeführer gab für das Mobiltelefon sodann seine Kennwörter für den E-Mail-Anbieter, das Online- Speicherkonto sowie die sozialen Medien an (act. B 8/2.1.3.6). Im Durchsuchungsbefehl, welcher der Mutter des Beschuldigten gegen Unterschrift aus- gehändigt worden ist, wird angegeben, die Kantonspolizei habe Kenntnis von einem Video, auf dem mutmasslich K. mit einer Pistole in einem Wald schiesse und dass das Video auf sozialen Medien geteilt worden sei (act. B 8/2.1.3.2). Das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 21. Januar 2020 enthält den Hinweis (act. B 8/2.1.3.4), dass wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen Einsprache gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme erhoben werden kann und in einem solchen Fall die Aufzeichnungen versiegelt werden. Andernfalls könnten sie im Strafverfahren sofort als Beweise (entlastend/belastend) verwendet werden. Weiter bestätigte die beschuldigte Person, dass sie auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden ist und diese verstanden hat. 2.5.4 Der beschuldigte Jugendliche ist Verfahrenspartei (Art. 18 lit. a JStPO) und handelt durch die gesetzliche Vertretung (Art. 19 Abs. 1 JStPO); urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte jedoch selbständig wahrnehmen (Art. 19 Abs. 2 JStPO). Diese Regelung entspricht den zivilrechtlichen Vorgaben über die Wahrnehmung höchstpersön- licher Rechte (Art. 19c Abs. 1 ZGB; CHRISTOPH RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstraf- prozessrecht, 2013, § 14 Rz. 1735). Als „Parteirechte“ oder „höchstpersönliche“ Rechte haben alle Rechte zu gelten, die einer Person um ihrer selbst Willen zustehen. Erfasst sind deshalb vorab alle Verteidigungsrechte. Urteilsfähige jugendliche Beschuldigte sind also befugt, sich selbst zu verteidigen, einen Verteidiger zu bestellen, Beweisanträge und Rechtsmittel einzureichen usw. (CHRISTOPH RIEDO, a.a.O., § 14 Rz. 1736). Ob der Jugendliche urteilsfähig ist, richtet sich nach der konkret in Frage stehenden Prozess- handlung, nach seinem Alter und seinem individuellen Entwicklungsstand. Der Minderjäh- rige muss im konkreten Einzelfall die Fähigkeit besitzen, die Folgen seines Handelns ein- zuschätzen (CHRISTOPH RIEDO, a.a.O., § 14 Rz. 1737). Verhandlungsfähigkeit wird ver- mutet; es muss genügen, wenn die beschuldigte Person in der Lage ist, sich eine Vor- stellung darüber zu bilden, was das Verfahren für sie bedeutet (BGE 77 II 12; DIETER HEBEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 5 zu Art. 19 JStPO). Die Verhand- lungsfähigkeit ist zudem relativer Natur; sie kann für einzelne Verfahrenshandlungen ganz Seite 10 ausgeschlossen, für andere aber auch nur beschränkt sein. Bestehen Zweifel über die Verhandlungsfähigkeit, ist in aller Regel ein ärztliches Gutachten anzuordnen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 381 f.; DIETER HEBEISEN, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 JStPO). 2.5.5 Aus den oben erwähnten Schriftstücken ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin der Auswertung des Mobiltelefons zugestimmt haben und korrekt über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Durch- suchung (Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht; Recht, eine Siegelung der Auf- zeichnungen zu verlangen) informiert wurden. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung resp. Befragung war K. 17,5 Jahre alt. Nach Auffassung des Obergerichts war er damit durchaus in der Lage, sich eine Vorstellung darüber zu bilden, was die Durchsuchung seines Mobiltelefons für ihn bedeuten kann. Konkrete Umstände, welche diese Schlussfolgerung nicht zulassen, wurden seitens der Verteidigung weder behauptet noch dargetan. 2.5.6 Zusammenfassend sind mit Bezug auf die Einwilligung zur Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone X des Beschwerdeführers keine Mängel erkennbar und diese ist somit gültig erfolgt. 2.6.1 Seitens der Verteidigung wird die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme des Mobiltelefons angezweifelt und geltend gemacht, es fehle einerseits an einem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, andererseits fehle die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme resp. diese sei nachträglich weggefallen (act. B 1). Demgegenüber vertritt die Jugend- anwaltschaft die Auffassung, es habe ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden auf- grund dessen die Strafverfolgung ausgelöst worden sei und es handle sich mitnichten um eine beweisausforschende Beschlagnahme (act. B 7, S. 2). 2.6.2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl (act. B 4) wird auf die Beweismittelbeschlagnahme gemäss lit. a und die Einziehungsbeschlagnahme gemäss lit. d von Art. 263 Abs. 1 StPO hingewiesen. Wie in vorstehender Erwägung 2.5.1 ausgeführt, ist eine Beschlagnahme eine Zwangsmassnahme. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbe- Seite 11 hörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). Deren Grundsätze sind in Art. 197 StPO allgemein und in Art. 263 StPO besonders geregelt. Für die Vor- nahme einer Zwangsmassnahme ist unter anderem gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Für eine Beschlagnahme ist ein Tatver- dacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tat- bestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 263 StPO). Das Bundesgericht spricht von einem „hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 bzw. 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die in Art. 197 StPO angeführten Voraussetzungen konkreti- sieren die verfassungsmässigen Vorgaben für Grundrechtseingriffe gemäss Art. 36 BV (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4a zu Art. 263 StPO). Auf den hinreichenden Tatver- dacht wird sogleich unten (E. 2.6.3) näher eingegangen. 2.6.3 Bei der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiser- haltung, mit dem mittelbaren Zweck, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache (meistens) zulasten oder (selten) zugunsten der beschuldigten Person nachzu- weisen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 263 StPO). Voraussetzungen einer Beweismittelbeschlagnahme sind ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie das Fehlen eines Beschlagnahmeverbots. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhält- nismässigkeit messen zu lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 263 StPO). Eine Beweismittelbeschlagnahme setzt ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus, das einen potentiell verurteilenden Ausgang nehmen kann, soweit dieser nicht bereits aus prozessualen Gründen versperrt ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO). In diesem Zusammenhang ist es zwar richtig, dass die Befragung des Beschwerdeführers ergeben hat, dass das Video, auf dem er beim Schiessen mit einer Pistole zu sehen ist, offenbar in der Türkei aufgenommen worden ist und die örtliche Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden deshalb in der Tat fraglich ist. Auf dem Video sind jedoch auch diverse Waffen (Handfeuerwaffen, Messer etc.) zu sehen, welche nicht direkt einer Örtlichkeit zugeordnet werden können (act. B 8/2.1.2.1.1 und B 8/2.1.4.1). Um diesbezüglich ein strafbares Verhalten klar ausschliessen bzw. um die Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 21. Januar 2020 verifizieren zu können, waren bzw. sind weitere Abklärungen erforderlich. Das Erfordernis des (noch) laufenden Strafverfahrens ist also gegeben. Seite 12 Das materielle Recht legt in Gestalt der Tatbestände und ihrer einzelnen Merkmale, der Rechtfertigungsgründe und der Schuldvoraussetzungen das Beweisprogramm fest: Bewiesen werden müssen sämtliche Umstände, deren Vorliegen Unrecht und Schuld begründen, und sämtliche Gegenstände, die dazu tauglich sind, können Beweismittel sein und sind in diesem Ausmass beschlagnahmefähig (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 15 zu Art. 263 StPO). Dass es sich beim Mobiltelefon Apple iPhone X um ein beweisrele- vantes Objekt handelt, liegt auf der Hand. Die Rechtsprechung (siehe oben E. 2.6.2) verlangt weiter, dass gegenüber dem Inhaber des Gegenstands ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht, wobei diesbezüglich nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn die Strafuntersuchung sich noch in ihrem Anfangsstadium befindet (BGE 130 IV 154 = Pra. 94 [2005] Nr. 53 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine andere Ansicht vertreten BOMMER/GOLDSCHMID (a.a.O., N. 18 zu Art. 263 StPO), nach denen dieses Erfordernis entweder selbstverständlich oder überflüssig ist. Welcher Auffassung gefolgt wird, spielt hier indessen keine Rolle, da der Tatverdacht in der „Story“ gründet, welche vom Account des Beschwerdeführers ins soziale Netzwerk „Instagram“ hochgeladen worden ist (act. B (/2.1.1.1, S. 2) und somit genügend konkrete Indizien vorliegen. Klar ist einzig, dass eine (beweisausforschende) Beschlagnahme zum Zweck, einen Anfangsverdacht zu begrün- den, unzulässig ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 19 zu Art. 263 StPO). Von einer unzulässigen Beweismittelausforschung („fishing expedition“) kann vorliegend keine Rede sein. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus den Akten, dass der Anfangsverdacht auf einer „Story“ mit Videos und Fotos gründet, welche bereits Anfang Dezember 2019 ins soziale Netzwerk „Instagram“ gestellt worden war (act. B 8/2.1.1.1, S. 2). Mit der Beschlagnahme des Mobiltelefons sollte der bereits bestehende Anfangsverdacht lediglich überprüft bzw. verifiziert werden. Nach den überzeugenden Ausführungen im Basler Kommentar ist die Tatverstricktheit des zu beschlagnahmenden Gegenstands gerade keine Voraussetzung der Beweismit- telbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 20 zu Art. 263 StPO; vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1111, welcher einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang für genügend hält; ebenso STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 263 StPO). Vorliegend handelt es sich um den bei BOMMER/GOLDSCHMID erwähnten Tatsachenausschnitt, der das Fundament für den Nachweis der Tat, ihres Ablaufs oder der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten selber bildet. Die Gegenstände, die zum Zweck des Nachweises dieser Tatsachen beschlagnahmt werden, sind allein über das Erfordernis des Tatverdachts, dessen Seite 13 Bekräftigung sie ermöglichen sollen, mit der Tat verbunden, aber nicht notwendig mit der Tat selber. Dass bezüglich des Mobiltelefons Apple iPhone X aus in Art. 264 StPO genannten Grün- den ein Beschlagnahmeverbot besteht, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 2.6.4 Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO schreibt vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann zuläs- sig sind, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (lit. c Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt (lit. d Proportionalitätsprinzip). Die beiden Bestimmungen konkretisieren das Ver- hältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197 StPO). Falls sich die Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV veran- kerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) und Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) untersagen türkischen Staatsange- hörigen den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 15 WV). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 16b Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Schreckschusspistolen dürfen nicht ohne schriftlichen Vertrag übertragen werden (Art. 10 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 11 und Art. 34 Abs. 1 lit. d WG). Schliesslich ist es verboten, widerrechtlich eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten zu tragen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 48 WV) und mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten zu schiessen (Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG). Seite 14 Wer vorsätzlich gegen Art. 33 Abs. 1 WG verstösst, begeht ein Vergehen. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 33 Abs. 2 WG). Bei Art. 34 WG handelt es sich um einen Über- tretungstatbestand. 2.6.5 Durch die „Story“ im Internet bestand im Dezember 2019 der naheliegende Verdacht, dass der minderjährige, türkische Staatsangehörige K. Verstösse gegen das Waffengesetz sowie die Waffenverordnung begangen hat. In der Einvernahme vom 21. Januar 2020 ergab sich zwar, dass sich diese oder ein Teil davon wahrscheinlich in der Türkei ereignet haben und möglicherweise keine Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden vorliegt. Zwecks Abklärung der genauen Umstände und insbesondere der Überprüfung, ob nicht auch in der Schweiz Widerhandlungen gegen das Waffengesetz oder die Waffenverordnung begangen wurden, war es jedoch naheliegend, das Mobilte- lefon des Beschwerdeführers im Anschluss an die Einvernahme zu beschlagnahmen. Umso mehr als dieser seine „Handlungen“ ja vorgängig bereits digital verbreitet hatte. Eine mildere Massnahme, um die Angaben des Beschwerdeführers einer Überprüfung zu unterziehen und möglichst viele Hinweise über seine Aktivitäten (im Netz) zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Die angewandte Zwangsmassnahme war auch gerechtfertigt, weil es bei den vermuteten Verstössen gegen das Waffengesetz - zumindest teilweise - um Verge- hen geht. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen. 2.6.6 Zusammenfassend erfolgte die Beschlagnahme durch die Jugendanwaltschaft somit rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) ist eine Gerichtsge- bühr von CHF 400.00 zu erheben. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da im Beschlagnahmebefehl keine Kosten verfügt wurden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen. Seite 15 3.2 Entschädigung Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO). Der Staat resp. die Staats- anwaltschaft hat bei Obsiegen keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Der unterlegene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren. 4. Rechtsmittel Gemäss Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff „Entscheide in Strafsachen“ umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt. Während gegen ver- fahrensabschliessende Entscheide die strafrechtliche Beschwerde ohne weitere Voraus- setzungen zulässig ist (Art. 90 BGG), ist für die Zulässigkeit bei Vor- und Zwischenent- scheiden zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid herbei und spart damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Seite 16 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Beschlagnahmeverfügung der Jugendanwalt- schaft Appenzell Ausserrhoden vom 31. Januar 2020 in Sachen Staat gegen K. (Verfahren Nr. JUG 19 244) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesge- richt, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Versand am 30. Juni 2020 an: - den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger, eingeschrieben - die Jugendanwaltschaft (JUG 19 244), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 17