der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 125‘600.00. 5. Zustellung am 22. November 2018 an: - die Parteien über ihre Rechtsvertreter - Vorinstanz Verfahren Nr. K3Z 12 29 Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Zingg B. Widmer, Fürsprecherin Seite 53