Seite 51 Streitsache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 15‘000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 15‘000.00 wird mit der festgesetzten Gerichtsgebühr in dieser Höhe verrechnet.