Somit ist festzustellen, dass der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat. 2.6 Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten keine Ansprüche hat und die Berufung daher vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Mai 2015 zu bestätigen ist.