Bezüglich des Darlehens vom 2. Juni 2008 entfällt ein Anspruch aus Art. 62 OR von vorneherein, weil eine mündliche Abmachung zwischen den Parteien vorlag, dass B___ die € 16‘000.00 an F1___ vorschoss und dies laut Quittung vom 3. Juni 2008 auch tat. Beweise für die vom Berufungskläger behauptete Fälschung der Quittung durch den Berufungsbeklagten gibt es nicht (siehe Erwägung 2.4). Indem eine Abmachung zwischen A___ und B___ existierte, hat der Berufungskläger die Zahlung nicht ohne gültigen Grund im Sinne von Art. 62 OR geleistet, so dass Bereicherungsrecht nicht anwendbar ist. Darauf hinzuweisen ist, dass der