Verfahrens ist, hat der Berufungskläger somit Ansprüche vertraglicher Natur und nicht aus Art. 62 OR. In den Akten befindet sich ein Verlustschein von A___ gegenüber F1___ über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 272‘710.30 (act. B 4/4/52). In die Pflicht genommen wird nun mit B___ ein an den Darlehensverträgen nicht beteiligter Dritter. Der Berufungskläger wirft dem Berufungsbeklagten vor, dieser sei als Inhaber der Stammanteile der E___ Handelsgesellschaft mbH bzw. als Eigentümer der C___ GmbH mit der