Der Bereicherungsanspruch setzt nicht voraus, dass zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 4C:338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1). Der Bereicherungsanspruch ist im Verhältnis zum vertraglichen Anspruch subsidiär: Ein Bereicherungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn kein vertraglicher Anspruch besteht (CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 1769, 1825).