Auch diese sei nach dem Erhalt des Geldes des Berufungsklägers entsprechend mehr wert gewesen, wodurch der Berufungsbeklagte als deren Eigentümer entsprechend bereichert sei. Ferner gehe die Vorinstanz davon aus, beim Verhältnis Berufungskläger, E___ Handelsgesellschaft mbH, Berufungsbeklagter, handle es sich um eine Bereicherungskette, bei welcher der letzte der Kette dem ersten aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht hafte. Der Berufungsbeklagte sei jedoch direkt bereichert, indem seine E___ Handelsgesellschaft mbH resp.