_ Handelsgesellschaft mbH sei infolge der Überweisung der CHF 100‘000.00 durch den Berufungskläger entsprechend mehr wert. Dasselbe gelte in Bezug auf die Zahlung des Darlehens von € 16‘000.00 an die C___ GmbH. Auch diese sei nach dem Erhalt des Geldes des Berufungsklägers entsprechend mehr wert gewesen, wodurch der Berufungsbeklagte als deren Eigentümer entsprechend bereichert sei.