Seite 46 Berufungskläger nicht ausschlaggebend für den Vertragsschluss war. Daraus kann geschlossen werden, dass wohl auch bei der Vertrauenshaftung der Kausalzusammenhang zwischen dem nachgewiesenen Verstoss des Berufungsbeklagten gegen Treu und Glauben und dem beim Berufungskläger eingetretenen finanziellen Schaden nicht gegeben sein dürfte. Festzuhalten ist somit, dass ein Anspruch des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten aus Vertrauenshaftung zu verneinen ist.