Indem das Obergericht zum Schluss kommt, dass auf Seiten des Berufungsklägers kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, kann offen gelassen werden, ob der Berufungsbeklagte dessen Vertrauen treuwidrig enttäuscht und der Berufungskläger dadurch einen Schaden erlitten hat. Bezüglich der vom Berufungsbeklagten im Vertragstext vom 9. August 2007 unrichtig wiedergegebenen Stammanteile ist darauf hinzuweisen, dass in BGE 4C.193/2000 das Bundesgericht die Haftung für falschen Rat und mangelhafte Auskunft – neben der ausservertraglichen – sodann zusätzlich auf eine quasikontraktuelle Grundlage abstützt, nämlich auf die Vertrauenshaftung (CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 1694;