Hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 2. Juni 2008, bei welchem es sich wie vorerwähnt, um ein Hochrisikogeschäft handelte (Erwägung 2.2.2.2), ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit geworden ist. Mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er die Gefahr erkennen können, allenfalls nach Einholen einer Auskunft bei einem Dritten, z. B. bei einem Mitarbeiter seiner Bank in der Schweiz. Das unvorsichtige und vertrauensselige Verhalten des Berufungsklägers verdient deshalb keinen Schutz.