Handelsgesellschaft mbH vorlagen. Der Berufungskläger selbst tätigte gemäss eigenen Aussagen keinerlei eigene Nachforschungen bei Amtsstellen oder Dritten (Betreibungsamt, Handelsregisteramt, Grundbuchamt etc.). Er verliess sich einzig und allein auf den Berufungsbeklagten, weshalb sich ein Vertrag zwischen den beiden geradezu aufgedrängt hätte. Hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 2. Juni 2008, bei welchem es sich wie vorerwähnt, um ein Hochrisikogeschäft handelte (Erwägung 2.2.2.2), ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit geworden ist.