Seite 45 konnte unter verschiedenen Angeboten auswählen. Unter diesen Umständen wäre es dem Berufungskläger ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, mit B___, der ihm Angebote unterbreitete und Verträge für ihn aufsetzte und mit dessen künftigen Vertragspartner verhandelte, einen „Beratungsvertrag“ abzuschliessen. Eine vertragliche Bindung hätte den Berufungsbeklagten in die Pflicht genommen und das Risiko des Berufungsklägers, Verluste aus den vom Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Darlehensgeschäften zu erleiden, erheblich minimiert.