Weder sind irgendwelche Machtverhältnisse noch Abhängigkeiten zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten oder in der Beziehung des Berufungsklägers zu F1___ erkennbar. Mit A___ und B___ standen sich vielmehr zwei Geschäftsleute auf Augenhöhe gegenüber. Der erstere suchte nach rentablen Geldanlagemöglichkeiten, der zweitere vermittelte solche. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger nicht hätte zugemutet werden können, auf die Darlehensgeschäfte mit F1___ zu verzichten. Offensichtlich stand er bezüglich der geplanten Geldanlage nicht unter Druck und