Als erstes ist danach zu fragen, ob zwischen A___ und B___ eine rechtliche Sonderverbindung im vorerwähnten Sinn bestanden hat. Das Obergericht stellt sich auf den Standpunkt, dass dies zu bejahen ist. Wie der in vorstehender Erwägung 2.2.2.1 aufgeführte E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien im Vorfeld des Abschlusses der drei Darlehensverträge zeigt, lag klar ein „Näheverhältnis“ zwischen den Parteien vor. Hervorzuheben ist dabei, dass der Berufungsbeklagte A___ mit F1___ sowie der E___ Handelsgesellschaft mbH zusammenbrachte und auch er es war, der alle drei Darlehensverträge für die Vertragsparteien aufsetzte. Zudem stand der Berufungsbeklagte in der Phase der Vertragsverhandlungen dem