- in BGE 133 III 449 formulierte das Bundesgericht zum ersten Mal die zusätzliche Voraussetzung, wonach ein Vertragsschluss aufgrund bestehender Machtverhältnisse oder Abhängigkeiten de facto unmöglich und der „Verzicht“ auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts unzumutbar war. Diese Voraussetzung lautet also auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Eingehens eines Vertrages, welcher das entsprechende Risiko absichert; - der Schädiger begründet durch sein Verhalten bei der späteren Geschädigten schutzwürdiges Vertrauen; - dieses Vertrauen wird objektiv betrachtet treuwidrig enttäuscht, was dem Schädiger auch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden kann;