CLAIRE HUGUENIN (a.a.O., Rz. 1738 S. 508) fasst zusammen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Geschädigter einen Anspruch aus Vertrauenshaftung geltend machen kann: - Nach dem Bundesgericht und der herrschenden Lehre müssen sich Schädiger und Geschädigte in einer „rechtlichen Sonderverbindung“ miteinander befinden. In der Regel äussert sich dies darin, dass die genannten Personen im vertragsnahen Umfeld operieren oder sich zueinander oder zu einem Vertragspartner des Schädigers in einem Näheverhältnis befinden;