142 III 84 E. 3.3). Die Haftung entfällt, wenn der Geschädigte die unsichere Situation erkannt hat oder sie bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können. Zu berücksichtigen ist auch, ob sich der Geschädigte mit vernünftigem Aufwand gegen das Risiko hätte absichern können (z. B. durch Einholung einer Zweitmeinung; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110215-O vom 27. April 2015 S. 51).