31: „Consulting“). Der Berufungsbeklagte selbst habe auf S. 6 unten der Klageantwort wörtlich ausgeführt, der Berufungskläger habe ihn immer wieder um Rat und Hilfe gefragt. Auch das Obergericht habe auf S. 17 Abs. 1 seines Urteils vom 24. September 2013 bestätigt, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger gegenüber eine „Beraterrolle“ eingenommen habe. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, der Berufungskläger habe sich immer als Finanzfachmann und als Geschäftsführer der S___ Finanzdienste GmbH aufgeführt. Von den in kläg.