Wie in dem bei den Akten befindlichen Entscheid des Obergerichts vom 24. September 2013, Erwägung 2.2.4, zutreffend darauf hingewiesen wurde, handelt es sich bei dieser Art Geschäft um einen klassischen „Nigeria-Fall“; die Vorgehensweise in verschiedenen Variationen ist dabei seit Jahren (mindestens seit Mitte der achtziger Jahre) bekannt (act. B 4/42/1, Erwägung 2.2.4). Mit einer allgemein bekannten Betrugsmasche kann jedoch niemand getäuscht werden, erst recht nicht ein Geschäftsführer eines „Finanzdienstunternehmens“ (konkret: der S___ Finanzdienste GmbH; act. B 4/31/8). Es hat daher auch keine