Handelt es sich beim Vertragsinhalt, konkret bei der Verwendung der € 16‘000.00 für die Freigabe von USD 70‘000‘000.00 (Ziff. 2) sowie der vom Darlehensnehmer versprochenen Rückzahlung aller drei Darlehen spätestens Ende Juni 2008 (Ziff. 3) um eine Täuschungshandlung seitens des Berufungsbeklagten? Das Gericht verneint dies klar. Wie in dem bei den Akten befindlichen Entscheid des Obergerichts vom 24. September 2013, Erwägung 2.2.4, zutreffend darauf hingewiesen wurde, handelt es sich bei dieser Art Geschäft um einen klassischen „Nigeria-Fall“;