Seite 41 Der Berufungskläger hat vor erster Instanz geltend gemacht, bei der Quittung vom 3. Juni 2008 betreffend Übergabe der € 16‘000.00 an F1___ handle es sich um eine Fälschung. Vor Obergericht will der Berufungskläger nun hauptsächlich eine Täuschungshandlung des Berufungsbeklagten in den Angaben zu den USD 70‘000‘000.00 sowie der Rückzahlung aller drei Darlehen von insgesamt CHF 150‘000.00 per Ende Juni 2008 erblicken. Die Änderung betreffend Überweisung der Darlehenssumme an die C___ GmbH statt an F1___ erfolgte gemäss dem im Recht liegenden E-Mail von B___ vom 2. Juni 2008 (act.