_ in bar auszuzahlen, bevor er die Gutschrift vom Berufungskläger gehabt habe. Der Berufungsbeklagte habe in der Einvernahme vom 3. Juni 2011 auch nicht mehr auswendig gewusst, auf welches Konto er das Geld vom Berufungskläger erhalten habe. Entscheidend sei, dass sich der Berufungsbeklagte klar an die Barauszahlung habe erinnern können. Und er habe auf die Quittung hingewiesen, welche er unverzüglich dem Staatsanwalt habe zukommen lassen. Das E-Mail vom 2. Juni 2008 beweise, dass die ganze heutige Argumentation des Berufungsklägers an den Haaren herbeigezogen sei. Wichtig sei auch das E-Mail vom 3. Juni 2008, worin sich der Berufungskläger herzlich beim Berufungsbeklagten für den Einsatz