Den Vertrag habe wiederum der Berufungsbeklagte aufgesetzt. Nachdem vereinbart gewesen sei, das Geld müsse der Berufungskläger an F1___ auf dessen Konto bei der Deutschen Bank in Spanien überweisen, habe der Berufungsbeklagte den Berufungskläger hinter dem Rücken von F1___ am 2. Juni 2008 per E-Mail angewiesen, das Geld an die C___ GmbH zu überweisen. Der einzige Grund dafür sei gewesen, dass der Berufungsbeklagte das Geld habe selber behalten wollen. Der Berufungsbeklagte habe behauptet, er habe das Geld am 3. Juni 2008 in bar an F1___ übergeben und eine mit diesem Datum versehene Quittung eingereicht.