aufgeführt waren. Der Berufungskläger hat jedoch auch bei Erhalt des Vertragsentwurfes beim Berufungsbeklagten nicht nachgefragt, was es mit den dort aufgeführten CHF 430‘000.00 bzw. CHF 406'500.00 auf sich habe, sondern den Vertrag ohne weiteres unterzeichnet. Eine Täuschung liegt aufgrund dieser Umstände nicht vor.