B 4/4/24) erfolgte eine rudimentäre Auflistung der eigenen Mittel und der monatlichen Mieterträge der E___ Handelsgesellschaft mbH. Der Wert der Liegenschaft wurde mit CHF 500‘000.00 angegeben. Von einem Schuldbrief war nicht die Rede. Erst im E-Mail des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten vom 7. August 2007 (act. B 4/23/56) erwähnte A___ erstmals den Inhaberschuldbrief und führte die Mieterträge an. Der Berufungskläger stellte zum beabsichtigten Geschäft folglich gewisse Fragen, zog eigene Schlüsse, fragte jedoch nicht nach allfällig vorbestehenden Grundpfandschulden.