Handelsgesellschaft mbH überwiesen. Ob diese Mittel dann tatsächlich wie im Vertrag vorgesehen verwendet wurden, kann bei Art. 28 OR keine Rolle spielen. Anzufügen ist der Vollständigkeit halber, dass einzig F1___ vertraglich in der Pflicht war, die geliehenen Mittel gemäss dem in Ziff. 3 des Darlehensvertrages vom 9. August 2007 und in Ziff. 2 des Zusatzvertrages vom 3. September 2007 vorgesehenen Zweck zu verwenden. Entsprechend wurde das Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten betreffend Veruntreuung im Wesentlichen mit der Begründung des Obergerichts eingestellt, B___ sei gemäss den Darlehensverträgen „zu nichts verpflichtet gewesen“ (act. B 4/42/1, S. 22 oben).