In der vom Berufungskläger gerügten Verwendung der gewährten Darlehensbeträge von CHF 70‘000.00 und CHF 30‘000.00 kann ebenfalls keine absichtliche Täuschung des Berufungsbeklagten erblickt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung 4.2.3 zu Recht erkannt hat, spielt die Frage, wofür das hingegebene Geld des Berufungsklägers effektiv verwendet wurde, beim Tatbestand von Art. 28 OR keine Rolle. Art. 28 OR setzt einzig voraus, dass eine Täuschung den Vertragspartner zum Vertragsschluss motiviert hat. Das Geld des Berufungsklägers wurde wie vertraglich vereinbart an die E___ Handelsgesellschaft mbH überwiesen.