Seite 37 auf Seite 14 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, unbesehen davon, dass diese zum Tatbestand von Art. 146 StGB ergingen. Es ergibt sich weder aus dem Darlehensvertrag vom 9. August 2007 noch aus demjenigen vom 3. September 2007 ein Anspruch von A___ auf Übertragung zweier Stammanteile der E___ Handelsgesellschaft mbH an ihn selbst. Die späteren Vorgänge, insbesondere die Verträge von F1___ und F2___ vom 19. Juli 2009 mit dem Berufungskläger betreffend Übertragung einer Stammeinlage (act.