Handelsgesellschaft mbH waren für ihn aus den dargelegten Gründen Nebensache. Etwas anderes kann im Übrigen nicht aus Aktenstücken abgeleitet werden, welche nach Abschluss der beiden Darlehensverträge ergingen. Bezüglich der Vorwürfe des Berufungsklägers betreffend Übertragung der Stammanteile der E___ Handelsgesellschaft mbH an ihn kann auf die Ausführungen