Seite 36 Trotz der Täuschungshandlung von B___ kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Tatbestand von Art. 28 OR nicht erfüllt ist. Dies aufgrund dessen, dass die Täuschung über die wahren Beteiligungsverhältnisse bei der E___ Handelsgesellschaft mbH für den Berufungskläger aufgrund der konkreten Umstände nicht kausal für den Abschluss der Darlehensverträge war. Mit anderen Worten ist das Obergericht der Meinung, dass A___ die beiden Verträge auch abgeschlossen hätte, wenn Ziff. 2 des Vertrages vom 9. August 2007 mit den tatsächlichen Besitzesverhältnissen abgefasst worden wäre.