28 Abs. 2 OR verbindlich. Dem Getäuschten muss jedoch aus Billigkeitsgründen ein Anfechtungsrecht gewährt werden (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N. 116 zu Art. 28 OR). Zur Frage, ob F1___ als Vertragspartei des Berufungsklägers Kenntnis von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen bei der E___ Handelsgesellschaft mbH und damit von der Täuschung hatte, ist auf das Einvernahmeprotokoll in dem gegen F1___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden geführten Strafverfahren U 10 1168 hinzuweisen. Gemäss seinen dortigen Aussagen hatte F1___ mit dem Abfassen der Verträge nichts zu tun (act. B 4/13/6, S. 2; B 4/23/63, S. 2).