B 4/23/84, S. 2). Aufgrund dessen, dass der Berufungsbeklagte gemäss E-Mail- Verkehr im Sinne eines „neutralen Beraters“ beiden Vertragsparteien diente, könnte er grundsätzlich als unbeteiligter Dritter betrachtet werden. Indem er jedoch offensichtlich auch die Interessen der von beiden ersten Darlehensverträgen unmittelbar profitierenden E___ Handelsgesellschaft mbH und damit mittelbar seine eigenen finanziellen Interessen mitberücksichtigte, kann der Berufungsbeklagte bereits aus diesem Grund nicht ein den Geschäften fernstehender Dritter sein. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass B___ die Buchhaltung der E__