Seite 35 September 2007 zwischen A___ und F1___ verschiedene Interessen gleichzeitig wahrte. Die E-Mail-Korrespondenz zeigt, dass B___ zu Beginn der Kontaktaufnahme des Berufungsklägers zu ihm wegen einer Geldanlage in der Schweiz sowohl für diesen als auch für F1___ tätig war. So brachte er den anlagewilligen Berufungskläger mit F1___ sowie der E___ Handelsgesellschaft mbH zusammen. Der Berufungsbeklagte setzte zudem die Verträge vom 9. August und 3. September 2007 für die Vertragsparteien A___ und F1___ auf (act. B 4/2, S. 5; B 4/23/84, S. 2).