- E-Mail des Berufungsbeklagten an den Berufungskläger vom 08.08.2007 (act. B 4/23/61): Der Berufungsbeklagte erklärt dem Berufungskläger, nach der Transaktion sei F1___ der Hauptbeteiligte und damit faktisch Eigentümer der E___ Handelsgesellschaft mbH. Die C___ GmbH werde ihren Anteil solange halten als notwendig und sinnvoll. Bezüglich F1___ weist er darauf hin, dass ihm von diesem ein Betreibungsauszug per Ende Mai 2007 vorgelegt worden sei, der absolut sauber gewesen sei. Der Mann sei aktiv, geschäftlich versiert und seines Erachtens auch vertrauenswürdig.