- E-Mail des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten vom 07.08.2007 (act. B 4/23/56): Der Berufungskläger schreibt, er kenne natürlich nicht die privaten und persönlichen Verhältnisse von Herrn F1___, insbesondere im Hinblick auf die „ungedeckten“ CHF 20‘000.00, und würde sich hier gerne an der persönlichen Einschätzung bzw. dem Rat des Berufungsbeklagten orientieren. Die 2 % Zinsdifferenz sollten hier keinesfalls relevant sein. Er dankt diesem abermals für seine Vermittlungsaktivitäten.